Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.sms-impuls.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

VwGH zur Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neugegründete Gesellschaft


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

VwGH zur Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neugegründete Gesellschaft

Dezember 2012
Kategorien: Klienten-Info

In der KI 07/12 hatten wir über eine Entscheidung des UFS berichtet, wonach eine Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neu gegründete GmbH als unzulässig angesehen wurde. Diese Entscheidung stand im Widerspruch zur gängigen Verwaltungspraxis (insbesondere Rz 749 UmgrStR) und führte trotz aller Aussagen der Finanzverwaltung, ungeachtet der UFS-Entscheidung an dieser Praxis festzuhalten, zu Unsicherheiten bei Umgründungsmaßnahmen. Erfreulicherweise hat nun der VwGH mit zwei gleichlautenden Erkenntnissen vom 18.10.2012 (2012/15/0115 und 2012/15/0114) für Rechtssicherheit gesorgt. Demnach ist es für eine wirksame Einbringung nach Art III (§ 12) UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich, dass zum Einbringungsstichtag die übernehmende Körperschaft bereits bestand oder errichtet war. Somit können beispielsweise Einbringungen von Einzelunternehmen in den ersten neun Monaten 2013 mit steuerlicher Rückwirkung in eine erst zu gründende GmbH durchgeführt werden, wobei dann die Einbringungsbilanz aus der Schlussbilanz zum 31.12.2012 abgeleitet werden kann.

Bild: © fox17 - Fotolia