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Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Oktober 2001
Kategorien: Klienten-Info

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst.

Gewährleistungsfristen
Zwei Jahre für bewegliche Sachen (bisher 6 Monate), wenn innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel auftritt.

Ein Jahr ausnahmsweise für gebrauchte Güter gemäß § 9 Konsumentenschutzgesetz, wenn im Einzelfall vereinbart. Bei Kraftfahrzeugen ist die Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der Zulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist. Im übrigen können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (z.B. durch eine Vertragsklausel „die Sache habe keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften”).

Drei Jahre für unbewegliche Sachen (unverändert)

Sechs Wochen für Viehmängel (unverändert)
Längere oder kürzere Fristen nach Parteienvereinbarung zwischen Unternehmern und zwischen Privaten. Ein gänzlicher Ausschluss einer Gewährleistungspflicht für neue Sachen ist aber sittenwidrig.

Beweislastumkehr
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache auf, besteht die Rechtsvermutung der ursprünglichen Mangelhaftigkeit, es sei denn, es handelt sich um offenbare Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen bzw. Fehlbehandlung der Sache. Die Rechtsvermutung ist allerdings von dem in Anspruch genommenen widerlegbar. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer.

Vorrang der Verbesserung
Der Übergeber hat primär die Chance zur Verbesserung oder zum Austausch vor Preisminderung und Wandlung.

Gewährleistung bei Werkverträgen
Laut § 1167 ABGB kommt es zur einheitlichen Regelung wie bei Kaufverträgen. Bisher gab es in einigen Punkten, insbesondere bei der Inanspruchnahme verschiedener Hilfsmittel bei Auftreten eines Mangels Abweichungen zum Kaufvertrag.

Rückgriffsrecht
Nach erfolgter Gewährleistung kann der Unternehmer gegen seinen Lieferanten bis zum Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Versandkosten
Diese sind im Zusammenhang mit einer Gewährleistung vom Unternehmer zu tragen.

Geltungsbeginn
Die neue Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen werden.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia