Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 beschlossen
Das zum Jahresende 2009 veröffentlichte Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) soll Erleichterungen für Unternehmen bringen und auch zu einer Annäherung an die Einheitsbilanz (d.h. die unternehmensrechtlichen entsprechen immer mehr den steuerlichen Bilanzierungsvorschriften) führen. Außerdem wird durch die Abschaffung diverser Wahlrechte eine höhere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse eintreten. Die Änderungen, von denen die wesentlichsten nachfolgend dargestellt sind, sind auf Jahresabschlüsse für ab dem 1. Jänner 2010 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
Erhöhte Umsatzgrenze zur Buchführungspflicht
Die Rechnungslegungspflicht für Unternehmer ist entweder von bestimmten Rechtsformen (z.B. GmbH, AG) abhängig oder sie tritt ein, wenn eine gewisse Umsatzschwelle überschritten wird. Ziel dieser Regelung ist mitunter, dass kleine Unternehmer nicht der Rechnungslegungspflicht unterliegen sollen. Mit dem RÄG 2010 wurden die Umsatzschwellen erhöht, wodurch zukünftig weniger Unternehmen rechnungslegungspflichtig sind – steuerlich führt dies dazu, dass die Gewinnermittlung gem. § 5 Abs. 1 EStG zurückgeht bzw. öfters gar nicht erst eintritt. Die Erhöhung der Umsatzschwelle erfolgt in zweifacher Weise – wird die Umsatzschwelle von 700.000 € (vormals 400.000 €) in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren jeweils überschritten, so muss der Unternehmer im darauf zweitfolgenden Wirtschaftsjahr (also im 4. Jahr) die unternehmensrechtliche Rechnungslegung einrichten. Das Pufferjahr (3. Wirtschaftsjahr) dient zur Vorbereitung auf die Umstellung, wobei es gleichgültig ist, ob in diesem Jahr der Umsatz größer oder kleiner als 700.000 € ist. Beträgt der Umsatz in einem Wirtschaftsjahr über 1 Mio. € (früher 600.000 €), so tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im unmittelbar darauf folgenden Wirtschaftsjahr ein. Umgekehrt fällt die Rechnungslegungspflicht (wieder) ab dem Folgejahr weg, wenn in den zwei unmittelbar vorangehenden Wirtschaftsjahren Umsatzerlöse von jeweils kleiner als 700.000 € erzielt wurden. Zu beachten ist, dass bei dem Übergang von der alten zur neuen Regelung bereits die neuen Schwellenwerte gelten und es teilweise zu Überschneidungen mit früheren Übergangsbestimmungen kommen kann.
Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind sofortiger Aufwand
Der Aufbau des Geschäftsbetriebes bei Unternehmensgründung bzw. die Erweiterung desselben stellen besondere Phasen dar, in denen oftmals hohe Kosten, beispielsweise für den Aufbau der Unternehmensorganisation, für die Errichtung der Beschaffungs- und Absatzkanäle oder für Marktstudien anfallen. Bisher konnten Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen entweder sofort im Jahr des Anfallens gänzlich als Aufwand geltend gemacht werden oder aber aktiviert und anschließend über 5 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Mit dem RÄG 2010 fallen dieses Wahlrecht des Unternehmensrechts und die Möglichkeit der Aktivierung weg – steuerlich besteht ebenso sofort volle Abzugsfähigkeit. Für in früheren Jahren aktivierte Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen ändert sich nichts, sie sind weiterhin planmäßig bzw. bei schlechter Werthaltigkeit außerplanmäßig abzuschreiben.
Aktivierungspflicht für den unternehmensrechtlichen Firmenwert
Die unternehmensrechtliche Behandlung des (erworbenen) Firmenwerts ist nun mehr - vom Prinzip - betrachtet der steuerlichen Vorgangsweise angeglichen, da der Firmenwert aktiviert und abgeschrieben werden muss. Vor der Änderung durch das RÄG 2010 bestand im Unternehmensrecht ein Wahlrecht zwischen Aktivierung und sofortiger Geltendmachung als Aufwand. Wenn nun auch im Unternehmens- und im Steuerrecht der Firmenwert zwingend zu aktivieren ist, so kann ein Unterschied in der Nutzungsdauer des Firmenwerts bestehen. Im Steuerrecht werden grundsätzlich 15 Jahre normiert und im Unternehmensrecht jene Anzahl von Jahren, in denen der Firmenwert voraussichtlich genutzt wird. Häufig werden 15 Jahre gewählt, teilweise wird auch von maximal 5 Jahren Nutzungsdauer ausgegangen. Sofern im Unternehmensrecht nicht ebenso 15 Jahre gewählt werden, kommt es zu einer entsprechenden Mehr-Weniger-Rechnung (MWR). Bei Ertragslosigkeit kann eine außerplanmäßige Abschreibung in der Unternehmensbilanz erforderlich werden.
Entfall des erweiterten Niederstwertprinzips
Bei der Bewertung des Umlaufvermögens war es Unternehmern bisher durch ein Wahlrecht im Unternehmensrecht gestattet, das Umlaufvermögen gleichsam antizipativ abzuschreiben, sofern nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung eine weitere Wertminderung nach dem Bilanzstichtag zu erwarten ist. Diese im Vorsichtsprinzip wurzelnde Bestimmung wurde mit dem RÄG 2010 gestrichen.
Der noch im Entwurf vorgesehene Wegfall des Zuschreibungswahlrechts im Zusammenhang mit (abgeschriebenem) Anlage- und Umlaufvermögen wurde schließlich nicht übernommen. Die daraus resultierende Zuschreibungspflicht hätte auch einen Schritt Richtung Einheitsbilanz bedeutet und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen erhöht.
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