Kurz-Infos

Mai 2002

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. April 2002

Die in der Klienten-Info 11/2001 angekündigte Änderung der Besteuerung ausländischer Busunternehmer ist nunmehr per 1. April 2002 in Kraft getreten.
Für Personenbeförderung in Bussen in Österreich von Unternehmern, die in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, ist ab 1. April 2002 das Finanzamt Graz zur Umsatzbesteuerung zuständig. Der Steuersatz beträgt 10 % des Beförderungsentgeltes, wobei Vorsteuern geltend gemacht werden können. Übersteigen die österreichischen Umsätze nicht € 22.000,- p.a., ist die Vorsteuer mit 10 % pauschaliert, so dass keine Umsatzsteuer in Österreich anfällt.

Eigenkapital-Zuwachsverzinsung für 2002

Laut Vdg. BMF vom 15. Februar 2002 beträgt der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2002 beginnen, 5,5 % (2001: 6,2 %). Der so errechnete "Sondergewinn" ist mit 25 % KESt endbesteuert. Damit kommt es zur Ersparnis gegenüber der Einkommensteuerprogression bzw. der 34 %igen Körperschaftsteuer.

Sachleistung bei Mehrfach-Krankenversicherung

Im Krankheitsfall kann der mehrfach Versicherte weiterhin frei wählen, bei welchem Versicherungsträger er Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte.

Aufteilung von Ausgaben bei mehreren Einkunftsquellen

Sind Aufwendungen von mehreren Einkunftsquellen veranlasst, sind sie anteilsmäßig aufzuteilen. Als Aufteilungsschlüssel kann laut VwGH 2001/14/0090-3 vom 29. Mai 2001 das Verhältnis der Einnahmen herangezogen werden. Nicht rechtens ist z.B. die Geltendmachung eines Betriebsausgabenpauschales bei einer Einkunftsquelle und die anteilige Geltendmachung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei anderen Einkunftsquellen.

Betriebs-Kindergarten versus Kinderscheck

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Betriebskindergarten zur Verfügung, handelt es sich gemäß § 3 Zi 13 EStG um eine steuerfreie Sozialeinrichtung.
Gewährt der Arbeitgeber dagegen seinen Arbeitnehmern einen Kinderscheck als Alternative zum Betriebskindergarten, liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor. So gesehen ist das Projekt "Ticket Junior", des Dienstleistungsunternehmens "Accor Services", welches Gutscheine für Babysitter, Ferienbetreuung etc. verkauft, steuerlich gegenüber einem Betriebskindergarten benachteiligt.

Fiskus behandelt Nachforderungs- und Gutschriftszinsen nunmehr gleich

Entgegen der ursprünglichen Rechtsansicht des Fiskus, stellt nun das BMF in den Rz 4852 und 6173a EStR 2000 klar, dass Nachforderungs- und Gutschriftszinsen gem. § 205 BAO einerseits steuerlich nicht abzugsfähig, andererseits aber auch nicht steuerpflichtig sind.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass Nebenansprüche zu Steuern vom Einkommen und zu sonstigen Personensteuern sowie zur auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer bzw. zur Normverbrauchsabgabe wie der Verspätungszuschlag, die im Abgabenverfahren anfallenden Kosten, die dabei festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen, nicht abzugfähig sind. Gleiches gilt für Nebengebühren solcher Abgaben, wie Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Nachtrag zu "Steuerfreie Reisekostenersätze" in Klienten-Info April 2002

Auslandsreise

Aliquotierung des Taggeldes
Ergänzend zu den angeführten Aliquotierungen wird in Tz 312 Lohnsteuerrichtlinien 2002 folgendes ausgeführt: "Für die Frage, ob neben den Auslandsreisesätzen zusätzlich anteilige Inlandsreisesätze zum Zuge kommen, ist von einer einheitlichen Reise auszugehen. Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Sodann sind von der in Tagen bzw. in Zwölfteln ausgedrückten Gesamtreisezeit die durch die Auslandsreisesätze erfassten Tage bzw. Zwölftel abzuziehen; für die verbleibenden Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Dies gilt auch dann, wenn der "Inlandsanteil" isoliert betrachtet nicht mehr als drei Stunden beträgt. Beträgt der "Auslandsanteil" nicht mehr als fünf Stunden, so liegt insgesamt eine Inlandsreise vor. Eine einheitliche Inlandsreise ist jedenfalls beim bloßen "Korridorverkehr" mit der Bahn (z.B. Salzburg-Rosenheim-Kufstein) oder mit dem KFZ ("kleines" bzw. "großes deutsches Eck") gegeben."
Arbeitsessen bei Auslandsreise
Richtigerweise erfolgt bei einem Arbeitsessen pro Tag keine Kürzung des Taggeldes. Erst bei zwei Arbeitsessen pro Tag steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes des Taggeldes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine "Hinzurechnung" hat nicht zu erfolgen (Tz 314 LStR 2002).

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