Ausweitung von Reverse-Charge/Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen
Österreich wurde von der EU ermächtigt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom leistenden auf den leistungsempfangenden Unternehmer abweichende Regelungen zu treffen. Da die diesbezügliche Entscheidung im Amtsblatt der EU am 12. November 2004 veröffentlicht worden ist, traten die in § 28 Abs 23 Z 4 UStG angeführten Bestimmungen am 1. Jänner 2005 in Kraft. (Information BMF v. 22.11.2004).
:: Das Kernstück dieser Neuregelung ab 1. Jänner 2005 betrifft § 19 Abs. 1 lit. b UStG , wodurch es zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld bei Sicherungsübereignung , bei Übergang des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt sowie bei Zwangsversteigerung von Grundstücken kommt. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
:: Folgende Nebenbestimmungen treten gleichzeitig in Kraft:
- Der Leistungserbringer hat in der Rechnung die UID- Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 11 Abs. 1a).
- Der Leistungsempfänger kann jene Steuer als Vorsteuer abziehen, die er auf Grund dieses Geschäftes schuldet (§ 12 Abs. 1 Z 3)
- Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn die entsprechenden Bemessungsgrundlagen aufgezeichnet werden (§ 18 Abs. 2 Z 4)
- Die Steuerschuld des Leistungsempfängers entsteht für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung / Lieferung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Leistung / Lieferung erbracht worden ist. (§ 19 Abs. 2 Z1 lit. b und Rz. 2602j UStR 2000)
- Der regulären USt-Schuld des Leistungsempfängers sind die auf Grund dieses Geschäftes geschuldeten USt-Beträge hinzuzurechnen (§ 20 Abs. 1 2. Satz).
:: Risiko des Leistungsempfängers im allgemeinen
Auf dieses Risiko wurde schon in der Klienten-Info Mai 2004 aufmerksam gemacht, welches infolge Abschaffung der VO Nr. 800/1974 für den gegenständlichen Bereich bereits seit 1. Jänner 2004 besteht. Seither unterliegen nämlich alle sonstigen Leistungen sowie Werklieferungen eines ausländischen an einen inländischen Unternehmer dem "Reverse-Charge-System". Änderung der UStR 2000 in Rz. 1855a, 1856a sowie 3505. Der Leistungsempfänger wird gem. § 27 Abs. 4 zum Steuerschuldner, unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht. Demnach hat er auch bei einer Nettorechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt Graz abzuführen (Rz. 3491 UStR 2000).
Die zit. VO 800 gilt nach wie vor für Lieferungen eines ausländischen Unternehmers im Inland, wenn im Inland keine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung besteht.
:: Sonderfall Liegenschaftsvermietung
Vermietet ein ausländisches Unternehmen eine im Inland gelegene Liegenschaft, ist es insoweit als inländisches Unternehmen zu behandeln und hat die Mieterlöse im Veranlagungsverfahren zu erklären. Demnach kein Übergang der Steuerschuld, Rechnung mit Steuerausweis, der Leistungsempfänger schuldet nicht die Umsatzsteuer.
Diese Regelung gilt für das ausländische Unternehmen aber nur hinsichtlich der Mieterlöse. Für alle anderen Fälle (z.B.: Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Vermietung) bleibt die Qualifikation als ausländischen Unternehmen erhalten (Pkt. 9 USt-Protokoll 2004).
:: Nachweise für die Unternehmereigenschaft
Der Nachweis für Zwecke des Überganges der Steuerschuld kann erbracht werden durch die UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates (Pkt. 10 USt-Protokoll 2004).
:: Reverse-Charge im Bau- und Baunebengewerbe
Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002 für von Unternehmen erbrachte Bauleistungen an wieder Bauleistungen erbringende Unternehmen. Auf Grund dieser Regelung ist nur noch der Generalunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Subunternehmen können sich demnach nicht mehr vom Finanzamt nur die Vorsteuern holen und dann - ohne Mehrwertsteuern entrichtet zu haben - aus dem Staub machen. Beim Generalunternehmer ist die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten, weil er die Vorsteuer in der gleichen USt- Voranmeldung geltend machen kann, in der die Umsatzsteuer abgeführt wird.
Wurden Umsätze an ausländische Unternehmen bis 31. Dezember 2003 ausgeführt, für die diese die Umsatzsteuer schulden, hatten sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellten Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Ab 1. Jänner 2004 müssen sie ihre Vorsteuern im Erstattungsweg geltend machen. Auf Grund einer Toleranzregelung konnte noch für 2004 das Veranlagungsverfahren angewendet werden. Ab 2005 ist unbedingt das Erstattungsverfahren anzuwenden.
:: Reverse-Charge bei Katalogleistungen
Die bisher schon bestehende Regelung für genau gesetzlich definierte Leistungen wurde ab 1. Juli 2003 um Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (z.B.: Bereitstellung von Web-Sites und Software sowie Fernunterrichtsleistungen) erweitert. Die bloße Versendung einer sonstigen Leistung auf elektronischem Weg führt aber nicht zu einer Umqualifizierung der Leistung.
:: Neu durch AbgÄG 2004 ab 2005
- Die Verrechnung von Mauten auf Bundesstraßen sind gem. § 19 Abs. 1 von der Reverse-Charge Regelung ausgenommen.
- Der Reverse-Charge Regelung unterliegen bei der Zwangsversteigerung neben den Grundstücken ferner auch Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte (§ 19 Abs. 1b lit.c).
- Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, ist Steuerschuldner der Leistungsempfänger.
:: Vorschau
Es sind Bestrebungen im Gange die Umsatzsteuer im Unternehmerbereich mittels Reverse-Charge völlig zu neutralisieren. Subunternehmer sollen nur mehr Rechnungen ohne Umsatzsteuer an Generalunternehmer stellen. Der Generalunternehmer saldiert die Umsatzsteuer mit der entsprechenden Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung. Damit soll dem Umsatzsteuerbetrug Einhalt geboten werden.
Bild: © Arnd Oetting - BMF
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