Abgabenänderungsgesetz 2014 mit weiteren Änderungen beschlossen
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist Ende Februar vom Plenum des Nationalrats beschlossen worden. Im Finanzausschuss ist es davor noch zu Änderungen gekommen, welche auch auf in der Öffentlichkeit und von Interessensvertretern geführte heftige Diskussionen zurückzuführen sind. Nachfolgend sollen wichtige Veränderungen wie auch die nun mehr zukünftige Rechtslage für den Gewinnfreibetrag und für die GmbH in punkto Mindeststammkapital dargestellt werden. Für Details zur Neuregelung der NoVA durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wird auf den entsprechenden Beitrag in dieser Ausgabe der Klienten-Info verwiesen.
Bei dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gelten nunmehr auch Wohnbauanleihen als begünstigte Wirtschaftsgüter, wodurch insbesondere Freiberufler und Dienstleister weiterhin von der Steuerbegünstigung profitieren können. Durch die ursprünglich geplante Einschränkung auf Realinvestitionen wäre gerade diese Berufsgruppe oftmals von der Begünstigung ausgeschlossen gewesen. Anbieter von Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) können nicht nur österreichische Wohnbaubanken sein, sondern aus unionsrechtlichen Gründen auch vergleichbare ausländische Wohnbaubanken. Hierbei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Anleihen der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Die für nach Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre angeschafften Wohnbauanleihen müssen dem Betrieb zumindest vier Jahre gewidmet werden. Bei frühzeitigem Ausscheiden von investitionsbedingten Wohnbauanleihen kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen, bei vorzeitiger Tilgung von Wohnbauanleihen rettet innerhalb von zwei Monaten auch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Der Fokus auf Realinvestitionen und nun auch auf Wohnbauanleihen im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag besteht aus heutiger Sicht zwecks Evaluierung nur vorübergehend. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, soll wieder die alte Regelung gelten und daher der Erwerb von entsprechenden Wertpapieren begünstigend wirken.
Bei bestehenden GmbHs mit weniger als 35.000 € Stammkapital (oftmals eine GmbH neu) bzw. bei der „gründungsprivilegierten GmbH“ entfällt nunmehr die Verpflichtung, eine Kapitalaufstockungsrücklage bzw. eine Gründungsrücklage zu bilden. Es soll vielmehr der Eigenverantwortung der Gesellschafter überlassen werden, wie sie zeitgerecht die bis längstens 1.3.2024 zu leistenden weiteren Einzahlungen auf den Mindestbetrag von 35.000 € aufbringen. Die kurzzeitig im Gesetzwerdungsprozess angedachte Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung bzw. auf das geringere Stammkapital (GmbH neu) hinzuweisen, besteht ebenso nicht mehr. Der Umstand der Gründungprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die geleisteten Einzahlungen ergeben sich jedoch aus dem Firmenbuch.
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